Bei der Privilegierung des Errichters von Bundesstraßen nach § 24 Abs 5 BStG 1971 sollte es primär darum gehen, ob die betreffenden Einwirkungen auf Bauarbeiten zurückgehen, die mit dem Bau oder Ausbau der Bundesstraße samt den notwendigen Begleiteinrichtungen notwendigerweise verbunden sind, ohne dass es entscheidend darauf ankommen sollte, in wessen Eigentum die von den Arbeiten betroffenen Grundflächen stehen.
(Auch) der ASFINAG kommt § 24 Abs 5 BStG (nur) insoweit zugute, als es sich um Bauarbeiten an den eigentlichen Straßeneinrichtungen samt (allenfalls zu bearbeitenden) Nebenflächen handelt, die notwendigerweise in diesem Bereich vorzunehmen sind.
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