Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei.
…Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu (6 Ob 46/15f; RIS-Justiz RS0120582 [die gegenteilige Rsp zu RIS-Justiz RS0129699 ist überholt]). Hingegen kommt im Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nur den Begünstigten und der Privatstiftung, nicht aber den Vorstandsmitgliedern ad personam…
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