Wie sich aus § 12 zweiter Satz DSt ergibt, kann ein Disziplinarverfahren ‑ hier: durch die Anordnung einer Untersuchung (§ 27 Abs 1 DSt) ‑ auch schon vor Fassung eines Einleitungsbeschlusses (§ 28 Abs 1 und 2 DSt) anhängig sein, sodass auch in diesem Stadium entstehende Kosten Gegenstand der Ersatzpflicht sind.
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