Aus der gesetzlichen Rechtsfolgenerstreckung des § 26 Abs 1 VKrG iVm § 25 Abs 1 VKrG folgt die mittelbare Anwendbarkeit des gesamten § 5 VKrG, also auch dessen Absatz 2, auf Verbraucherleasingverträge in der Variante Restwert‑Leasing mit Einstehpflicht des Verbrauchers.
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