Durch die Schutzbestimmung des § 287 Abs 10a BSVG wird gewährleistet, dass bei Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen in einem Kalenderjahr der stufenweisen Anhebung der besonderen Mindestversicherungszeit der Pensionsanspruch erhalten bleibt. Gewahrt bleibt durch die Wahrungsbestimmung des § 287 Abs 10a und Abs 13b BSVG jeweils der Anspruch des Versicherten etwa auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt die dafür bestehenden Voraussetzungen mit Ausnahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfüllte, aber mit dem Pensionsantritt noch zuwartete. Nicht gewahrt bleiben aber durch diese Bestimmungen die Parameter für die Ermittlung der Höhe des Leistungsanspruchs (eine ausdrückliche Wahrungsbestimmung hinsichtlich der anzuwendenden Steigerungspunkte enthält etwa § 287 Abs 13 BSVG).
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