Die österreichische Rechtsgrundlage für eine Widerrechtlichkeitsbescheiningung nach Art 15 HKÜ liegt in § 4 Abs 2 DG‑HKÜ, § 186 Abs 2 AußStrG. Derartige Bescheinigungen sind vom Bundesministerium für Justiz auszustellen.
…§ 186 Abs 2 AußStrG liegt und derartige Bescheinigungen vom Bundesministerium für Justiz auszustellen sind (6 Ob 79/14g = RIS Justiz RS0129392).…
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