Mit Blick auf § 1 Abs 1 Z 5a MedienG, wonach jedes Rundfunkprogramm ein eigenes (elektronisches) Medium darstellt, hat eine nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 Abs 1 MedienG) im selben Rundfunkprogramm zu erfolgen wie die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung.
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