Nach dem klaren Gesetzeswortlaut stellt ein Bescheid im Sinn des § 37 Abs 6 DMSG eine unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung davon erfasster Strafverfahren dar. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, das Vorliegen mangelnden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals selbständig zu prüfen.
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