§ 15a ForstG 1975 ordnet die Entscheidung darüber, ob das normierte Waldteilungsverbot des § 15 Abs 1 ForstG 1975 (und damit korrespondierend § 1 K‑LFG 1979) vorliegt, nicht dem Grundbuchsgericht, sondern der zuständigen Behörde zu. Ist ein Grundstück, für das die Bewilligung der Teilung begehrt wird, auch nur teilweise als Wald ausgewiesen, kommt es nicht nur darauf an, ob die abzutrennenden Flächen Waldflächen sind, sondern entscheidend auch darauf, ob durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet (5 Ob 150/03z). Ob letzterer Umstand gegeben ist, ist der Beurteilung des Grundbuchgerichts entzogen.
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