Bei der Frist gemäß § 234b Abs 3 Satz 2 AktG iVm § 244 Abs 4 AktG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass die Annahmeerklärung des Gesellschafters der verpflichteten Gesellschaft bzw dem Dritten gegenüber innerhalb der Frist zugegangen sein muss, widrigenfalls der Anspruch untergeht. Es scheint mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck vereinbar, dass ein in der Einmonatsfrist des § 225e Abs 2 AktG gestellter Antrag eines Anteilsinhabers auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses, der zunächst mangels Annahme des Barabfindungsangebots gemäß § 234b Abs 3 Satz 2 AktG an sich unzulässig ist, durch nachträgliche Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Zweimonatsfrist des § 234b Abs 3 Satz 2 AktG "saniert" wird.
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