Hat ein Lehrer gegen eine sich auf seinen Unterricht beziehende Weisung verstoßen und erklärt, sich an diese nicht mehr zu halten, so ist das Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG zu bejahen.
…der Klägerin umgehend die Entlassung aussprach und ihr die Schlüssel abnahm. Dieses Ergebnis ist nach der Gravität der Vorfälle nicht weiter korrekturbedürftig (vgl RIS-Justiz RS0128992). Dass die Beklagte der Klägerin dabei eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses bei sofortiger Dienstfreistellung anbot, lässt hier allenfalls den Schluss zu, dass die Beklagte der…
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