Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung sind zur Verschwiegenheit über Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht eines Vorstandsmitglieds besteht grundsätzlich auch nach Beendigung der Organstellung. Durch diese Verschwiegenheitspflichten von Stiftungsorganmitgliedern und die Beschränkung der Antragslegitimation auf diese in § 19 Abs 2 PSG ist das Geheimhaltungsinteresse der Privatstiftung bei Bestimmung der Höhe der Vergütung hinreichend geschützt. Es bestehen aber keine Bedenken, über den Wortlaut des § 19 Abs 2 PSG hinaus auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern insbesondere für die sie selbst betreffenden Vergütungsansprüche für vergangene Zeiträume die Antragslegitimation zuzugestehen.
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