Die unrichtige Anwendung von Prozessgesetzen ist mit den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit oder der Nichtigkeit geltend zu machen, nicht aber mit einer Rechtsrüge. Diese bezieht sich nur auf die Sache, das meritum.
…Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und nicht mittels Rechtsrüge zu bekämpfen. Mit der Rechtsrüge wird stets die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht (RS0128767). [17] In seiner Berufung machte der Kläger das Bejahen der Zulässigkeit der Aufrechnung mit der im Vorverfahren mit Teilurteil nach § 391 Abs …
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