Die Bestimmung des § 34 Abs 3 UWG (Unterlassungsanspruch bei Nichtvorliegen einer Genehmigung) ist in richtlinienkonformer Interpretation durch teleologische Reduktion dahin auszulegen, dass Ausverkaufsankündigungen nur dann unzulässig sind, wenn sie nach den Kriterien der Art 5 bis 9 RL-UGP irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Charakter haben. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung aus dem Grund mittelbarer Reflexwirkung der Richtlinie führt zum selben Ergebnis.
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