Der Umstand, dass in § 4 Abs 1 Z 4 VOEG ‑ als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen ‑ davon die Rede ist, dass der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, ändert nichts am Einwendungsausschluss des § 4 Abs 2 letzter Satz VOEG.
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