Auch das Datum, ab dem für den Empfänger relevante Fristen zu laufen beginnen, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dies gilt gemäß Art 9 Abs 3 EuZVO auch bei Postzustellung.
…eines Schriftstücks als auch den Beginn des Fristenlaufs das Datum maßgeblich, an dem das Schriftstück nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt worden ist (vgl auch RS0128711 = 2 Ob 217/12v zur insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Art 9 EuZVO 2007; Bajons/Fleißner in Fasching/Konecny 3 V/4…
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