Ist die versicherte Sache Gegenstand eines Leasingvertrags, dann kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei einem Totalschaden oder Verlust allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers an, weil der Leasingvertrag üblicher Weise beendet wird und damit das Interesse des Versicherungsnehmers an der Leasingsache erlischt. Die Versicherung des Sacherhaltungsinteresses des Leasinggebers hat zur Folge, dass sich die Berechnung der Entschädigung im Regelfall nach den Verhältnissen des Leasinggebers richtet.
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