Heilmasseure, die ihre Qualifikation noch nach dem MTF-SHD-G erworben haben, sind nur dann in Gehaltsgruppe I, Dienstklasse D einzustufen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 38 Abs 4a Z 1 oder Z 2 DO.A erfüllen; der Umstand, dass sie nach der Übergangsbestimmung des § 80 Abs 1 MMHmG zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs berechtigt sind, reicht für sich allein nicht aus. Die Entscheidung der Kollektivvertragsparteien, der höheren Ausbildung nach dem MMHmG einen besonderen Stellenwert für die Einstufung beizumessen, liegt in deren Gestaltungsspielraum und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
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