Die durch § 3d KAKuG grundsätzlich mögliche Unterbringung von Patienten in ausländischen Krankenanstalten erfasst nicht die „Unterbringung“ im Sinn des UbG. Der örtliche Geltungsbereich des UbG ist auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt (Art 49 Abs 1 B‑VG) und endet an der Staatsgrenze. Die Überstellung in eine ausländische Krankenanstalt durch österreichische Sicherheitsorgane mit den Instrumenten des UbG ist nicht möglich.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden