Ist die Einsetzung namentlich genannter Nacherben an die Kinderlosigkeit des Vorerben geknüpft, so ist diese aufschiebend bedingt, sodass nicht die Zweifelsregel des § 615 Abs 2 ABGB zur Anwendung gelangen könnte, sondern nur jene des § 703 ABGB.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden