Erleidet ein sonst nach dem B-KUVG Versicherter einen mit seiner Dienstleistung nicht im Zusammenhang stehenden Unfall, der gemäß § 176 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt ist (hier: Hepatitis C-Infektion durch Blutplasmaspende), ist als Bemessungsgrundlage nach § 182 ASVG nicht der Entgeltbegriff des § 49 ASVG, sondern § 93 B-KUVG maßgeblich.
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