Beim Entfall des Rechts auf Pflichtteilsminderung nach § 773a Abs 3 ABGB sind minderjährige und erwachsene Kinder gleich zu behandeln. Erfasst ist nur ein Verhalten, das der Erblasser nach dem 1. 7. 2001 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) gesetzt hat.
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