Während im Verhältnis zwischen der gemeinnützigen Bauvereinigung und ihren Nutzungsberechtigten die Entgeltbestimmungen des WGG unmittelbar anzuwenden sind, bezieht sich § 21 Abs 4 WGG auf die Grundsätze des WGG und die sich daraus ableitende Möglichkeit der Erfüllung insbesondere der aus den §§ 13 ‑ 20 und 23 WGG resultierenden Verpflichtungen der gemeinnützigen Bauvereinigung gegenüber ihren Nutzungsberechtigten.
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