Für den Wegfall der festgestellten Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten infolge Besserung seines Leidenszustandes ist grundsätzlich der Versicherungsträger behauptungs- und beweispflichtig. Verweigert aber ein Versicherter eine mögliche und zumutbare ärztliche Behandlung, die zu einer Besserung des Leidenszustandes führen würde, dann hat der näher zum Beweis stehende Versicherte zu behaupten und zu beweisen, dass auch eine Behandlung nicht zur Beseitigung der Erwerbsunfähigkeit geführt hätte.
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