Keine unmittelbare Anwendung des § 152 LFG oder des § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG, wenn die Verursachung des Schadens nicht „durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle“, bzw „durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge“ erfolgt ist. Richtigerweise bestimmt sich der Solidarschuldnerregress in einem Schadensfall, in welchem ein Luftfahrzeug und eine Seilbahn involviert sind nach den §§ 896, 1302 ABGB, wobei Besonderheiten der jeweils normierten Haftungsregeln bei internen Ausgleich in die Abwägung der Zurechnungsgründe einzubeziehen sind.
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