§ 502 Abs 1 ZPO stellt nicht auf ausländische, sondern auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab.
…wird davon der inländische Teil des Patents erfasst (RS0125405), noch führt dies zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung iSd § 528 Abs 1 ZPO (vgl RS0126988). Die vom Bundespatentgericht herangezogenen Gründe wurden auch von den Vorinstanzen bei der Bescheinigung berücksichtigt (vgl RS0125405), jedoch im vorliegenden Sicherungsverfahren – vertretbar – anders gewichtet…
…geänderten Rechtsprechung Deutscher Gerichte auf Grundlage von in Deutschland geltenden, im inländischen Verfahren aber nicht anzuwendenden Normen kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden (RS0126988). [11] 3. Soweit sich die Revision auf eine unrichtige Auslegung des § 1174 Abs 1 Z 1 ABGB durch das Berufungsgericht…
…ua). Zudem kann mit einer (geänderten) Rechtsprechung deutscher Gerichte auf Grundlage von in Deutschland geltenden Normen die Zulässigkeit der Revision auch gar nicht begründet werden (RS0126988 [T2]). [8] 2. Der Oberste Gerichtshof geht – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen Höchstgerichte – in ständiger Judikatur davon aus, dass…
…geänderten Rechtsprechung deutscher Gerichte auf Grundlage von in Deutschland geltenden, im inländischen Verfahren aber nicht anzuwendenden Normen kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden (RS0126988). [8] 3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass aus der Aufhebung von Teilen der Einzelregelung zum Spielerschutz in § …
…geänderten Rechtsprechung deutscher Gerichte auf Grundlage von in Deutschland geltenden, im inländischen Verfahren aber nicht anzuwendenden Normen kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden (RS0126988). [10] 3. Soweit sich die Revision auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen will, weil die Klägerin in Kenntnis der fehlenden österreichischen Konzession…
…zur österreichischen Rechtslage abzugehen. Mit einer (geänderten) Rechtsprechung deutscher Gerichte auf Grundlage von in Deutschland geltenden Normen kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden (RS0126988 [T2]; 10 Ob 10/23b). [7] 4. Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte…
…konnte. Ob deutsche Gerichte eine andere Auffassung vertreten, begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0126988 ). [19] 3.1. Soweit die Beklagte die Berücksichtigung einer allfälligen Aufwertung des Fahrzeugs durch die „technische Maßnahme“, die der Beseitigung der Prüfstandserkennungssoftware gedient habe…
…nicht auf ausländische, sondern nur auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab (vgl 2 Ob 201/09m; 2 Ob 211/10h = RS0126988). Dieser ist ein bloß unter schematischen Gesichtspunkten errechnetes Schmerzengeld fremd: 4.4.1. Das behauptete „zögerliche Regulierungsverhalten“ des Haftpflichtversicherers ist danach kein gesondert zu…
…japanischen Erbrecht kann schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen, weil dem Obersten Gerichtshof insoweit keine Leitfunktion zukommt ( RS0126988 ; RS0042940 ; 7 Ob 218/06v ua). [11] 3. Eine für die Zulässigkeit erforderliche grobe Fehlbeurteilung des fremden Rechts (vgl RS0042948 [T3, T4…
Rückverweise