Die durch § 6 Abs 1 Z 1 APSG bewirkte Fortlaufhemmung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis hat auch im Anwendungsbereich des § 3a Abs 1 Satz 2 IESG zu gelten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden