Rückverweise
Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu; dasselbe gilt, wenn nach Vertragsabschluss ein vom Schuldner zu vertretender unbehebbarer Mangel entsteht.
…hohen Aufwand verbunden wäre oder der Übergeber die Verbesserung verweigert. Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu (RIS Justiz RS0126732). Der Gläubiger ist insgesamt so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (RIS Justiz RS0018239). 2.2. Das Erfüllungsinteresse umfasst bei Behebbarkeit…
…hohen Aufwand verbunden wäre oder der Übergeber die Verbesserung verweigert. Ist der Mangel behebbar, steht dem Übernehmer der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse zu (RIS-Justiz RS0126732). Der Gläubiger ist insgesamt so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (RIS-Justiz RS0018239). Der Kläger erstattete zwar kein Vorbringen zu…
…RS0126731). Verzug liegt bei vergeblicher Aufforderung zur Verbesserung (bzw Schadensbehebung) vor (RS0018753 [T10]). Danach ist der Übernehmer – jedenfalls dann, wenn der Mangel behebbar ist (RS0126732) – so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbehebung. Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren…
…er so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt dies jedenfalls dann, wenn der Mangel behebbar ist (RS0126732). Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbehebung. Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren daher – nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten – insbesondere die Verbesserungskosten…
…zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt dies jedenfalls dann, wenn der Mangel behebbar ist (RIS Justiz RS0126732). Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbeseitigung. Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren daher – nach Wahl des Gewährleistungs-berechtigten – insbesondere die…
…8.1. Ist die Mangelhaftigkeit behebbar oder sind nach dem Vertragsschluss vom Schuldner zu vertretende unbehebbare Mängel entstanden, schuldet der Übergeber das Erfüllungsinteresse (RIS Justiz RS0126732). Lässt der Übernehmer die mangelhafte Sache von einem Dritten verbessern, können die Verbesserungskosten der Berechnung des Geldersatzes zugrunde gelegt werden (8 Ob 9…
…§ 933a Abs 1 ABGB auch Schadenersatz fordern. Bei – wie hier – behebbaren Mängeln steht dem Übernehmer das Erfüllungsinteresse zu (RIS-Justiz RS0126732, RS0021755). Mangels einer Sondervorschrift verjähren diese Ansprüche nach § 1489 ABGB (statt vieler P. Bydlinski in KBB 7 § 933a Rz …