Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B‑VG (Art 140 B‑VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag die Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“ in § 2 Abs 1 FMedG idF BGBl I 2009/135 als verfassungswidrig aufzuheben.
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