Im Hinblick auf die wortgleiche Umschreibung der Haftungsvoraussetzungen („beim Betrieb“) gemäß § 148 Abs 1 LFG und § 1 (iVm § 5) EKHG, ist die Frage, wann ein stehendes Luftfahrzeug in Betrieb ist, nach den Kriterien, die in der Rechtsprechung zum EKHG entwickelt wurden, zu lösen.
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