Insolvenzeröffnungssache der Österreichischen Gesundheitskasse gegen A* B* KG wegen offener Beitragsforderungen—OLG Linz Entscheidung
2R54/25m23. April 2025
…demgegenüber voraus, dass die erforderlichen Zahlungsmittel alsbald und mit großer Wahrscheinlichkeit beschafft werden können. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (19.1.2011, 3 Ob 99/10w; RS0126559, RS0126561) ist Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 66 IO anzunehmen, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Eine bloße Zahlungsstockung…