Stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Konventionswidrigkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Gericht (hier wegen § 209 StGB idF BGBl Nr 60/1974) fest, ist für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs nach § 2 Abs 1 Z 3 StEG 2005 nicht auf die Kenntnis der Entscheidung des EGMR abzustellen. Der Anspruch verjährt in der Regel in 3 Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Geschädigte nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens Kenntnis von der nachträglichen Einstellung des Verfahrens, von seinem Freispruch oder der Verhängung einer milderen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erhält, weil erst dann die vollständige Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs 1 StEG 2005 vorliegt.
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