Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Überwälzbarkeit von Prämien für eine Glasbruch- und Sturmschadenversicherung des Hauses als Betriebskosten gemäß § 21 Abs 1 Z 6 MRG liegt beim Vermieter. Unklarheiten dazu gehen daher ‑ ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes ‑ zu seinen Lasten.
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