Arbeitsvermittlung iSd § 2 Abs 1 AMFG ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zusammenzuführen; es geht also um Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zusammenzuführen.
Mit § 2 Abs 4 AMFG sollte nur die Abgrenzung zwischen Arbeitsvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung derart gezogen werden, dass ein Überlasser die arbeits‑ und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers im Allgemeinen und die besonderen aufgrund des AÜG zu tragen hat; verletzt ein Überlasser diese Pflichten, erfolgt durch § 2 Abs 4 AMFG eine Gleichstellung der Überlassung mit der Arbeitsvermittlung.
§ 2 Abs 4 AMFG verdeutlicht die Bestimmung des § 2 Abs 1 AMFG, ändert aber nicht ihren normativen Gehalt.
Werden arbeitnehmerähnliche Personen überlassen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, so kommt Arbeitsvermittlung nicht in Betracht.
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