Die Fristen des § 178 Abs 1 und 2 StPO gelten nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Danach ist die Dauer der Untersuchungshaft nur mehr am Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 177 Abs 1 StPO) zu messen.
…nach Beginn einer Hauptverhandlung daher nur mehr durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§§ 173 Abs 1, 177 Abs 2 StPO) begrenzt (RIS Justiz RS0125949). Soweit die Beschwerde behauptet, das gegenständliche Strafverfahren sei durch die kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs „in den Zustand des Ermittlungsverfahrens zurückgesetzt“ worden und…
…frühere Entscheidungen in dieser Sache von einem dem oben zitierten Anklagevorwurf entsprechenden dringenden Tatverdacht sowie von Tatbegehungsgefahr aus. Unter Berufung auf höchstgerichtliche Judikatur (RIS Justiz RS0125949; 14 Os 120/10v) und eine Literaturstelle ( Kirchbacher/Rami , WK StPO § 178 Rz 11 f) erachtete das Beschwerdegericht die…
…Angemerkt sei, dass nach dem Beginn der Hauptverhandlung gelegene Haftzeiten unter dem Aspekt des § 178 Abs 2 StPO unbeachtlich sind (RIS-Justiz RS0125949 ). Die Grundrechtsbeschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzugs ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.…
…unter dem Aspekt des § 178 Abs 2 StPO unbeachtlich sind (11 Os 71/10s, SSt 2010/36; RIS Justiz RS0125949; Kirchbacher/Rami , WK StPO § 178 Rz 7). Die Grundrechtsbeschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.…
…des § 178 Abs 2 StPO (wie die Fristen des § 178 Abs 1 StPO ausdrücklich) nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung gilt (RIS Justiz RS0125949). Die daraus ersichtliche Intention des Gesetzgebers, den Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich innerhalb der Frist des § 178 Abs 2 StPO zu gewährleisten und Ausnahmen nur…
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