Wenn ein Erwerb des Mindestanteils durch den aus einer Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 Begünstigten endgültig nicht zustandekommt, wird die Anmerkung gegenstandslos, sodass sie nach den Bestimmungen der §§ 131 ff GBG bei entsprechendem Nachweis gelöscht werden kann.
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