Die Entscheidung nach § 47 JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen.
…das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist nicht berechtigt, wobei der Oberste Gerichtshof hierüber im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu entscheiden hat (RIS Justiz RS0126085). Für Streitigkeiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht über die Verweigerung der Rechtshilfe ist ein gerichtliches Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es sich aber…
…§ 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) im Fünfersenat nach § 6 leg cit zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). 2. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Europäisches Mahnverfahren nach der VO (EG) 1896/2006 (EuMahnVO). Für solche Verfahren ist in Österreich nach § …
…7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) im Fünfersenat nach § 6 leg cit zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). 2. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Europäisches Mahnverfahren nach der VO (EG) 1896/2006 (EuMahnVO). Für solche Verfahren ist in Österreich nach § …
…gegeben sind (RS0046354; RS0046374). Die Entscheidung nach § 47 JN durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen (RS0126085). 2.1. Nach § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die…
… 47 JN für Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln liegenden Gerichten hat zwar durch den Obersten Gerichtshof – gemäß § 6 OGHG im Fünfrichtersenat (RS0126085) – als einzigem übergeordnetem höherem Gericht zu erfolgen (§ 47 Abs 1 JN). Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN liegt aber…
…1, 2, 4 und 5 OGHG in einem Dreiersenat, sondern nach § 6 OGHG im einfachen Senat (mit fünf Mitgliedern) zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). Die Anrufung des übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass die konkurrierenden Gerichte wie hier ihre Zuständigkeit zur…
…7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) im Fünfersenat nach § 6 leg cit zu erfolgen (RIS-Justiz RS0126085). 2. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass die beiden konkurrierenden Gerichte rechtskräftig…
…§ 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). 2. Wie die Antragstellerin selbst richtig erkennt, setzt die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN voraus, dass die…
…§ 47 JN vor. [3] Die Vorlage ist verfrüht. [4] Die – vom Obersten Gerichtshof im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu treffende (RS0126085) – Entscheidung über einen positiven oder negativen Kompetenzkonflikt iSd § 47 JN setzt voraus, dass beide konfligierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig bejaht oder verneint…
…zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor. [5] 1. Die Entscheidung nach § 47 JN hat beim Obersten Gerichtshof im Fünfersenat zu erfolgen (RS0126085). [6] 2. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt (§ 47 JN) setzt grundsätzlich voraus, dass die konkurrierenden Beschlüsse rechtskräftig…
…in Delegierungs und Ordinationssachen nach § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 7 OGHG) im Fünfersenat zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). 2. Gemäß § 105 JN gehören Verlassenschaftsverfahren vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich…
…ist verfehlt. [5] 1. Die Entscheidung nach § 47 JN hat beim Obersten Gerichtshof gemäß § 6 OGHG im Fünfersenat zu erfolgen (RS0126085). [6] 2. Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind zu; allein dieses ist zur Antragstellung berechtigt (vgl 1 Ob 36/21g [Rz 9…
…§ 47 JN Rz 34). Die Entscheidung nach § 47 JN durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). 2. Im Allgemeinen ist bei der Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses bzw der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung Bedacht zu nehmen (8 Nc …
…in Delegierungs und Ordinationssachen nach § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) im Fünfersenat zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). 2. Gemäß § 114 Abs 2 erster Halbsatz JN ist für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger (somit auch: nicht minderjähriger) in gerader Linie verwandter…
…JN vor. 2. Die Entscheidung nach § 47 JN hat beim Obersten Gerichtshof gemäß § 6 OGHG im Fünfersenat zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). 3. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass die beiden konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über…
…einen Zuständigkeitsstreit der Oberste Gerichtshof. Die Entscheidung hat gemäß § 6 OGHG im einfachen Senat, der aus fünf Mitgliedern besteht, zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). Für eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN ist vorausgesetzt, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der beiden konkurrierenden Gerichte vorliegen…
…durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind. Die Entscheidung nach § 47 JN hat beim Obersten Gerichtshof durch den einfachen Senat zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). 2.1 Im Allgemeinen ist bei der Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses bzw der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung Bedacht zu nehmen (vgl 4 Nc…
…zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vorgelegt. [5] 1. Die Entscheidung nach § 47 JN hat beim Obersten Gerichtshof im Fünfersenat zu erfolgen (RS0126085). [6] 2. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt (§ 47 JN) setzt grundsätzlich voraus, dass die konkurrierenden Beschlüsse rechtskräftig…
…sodass die Entscheidung – anders als bei Angelegenheiten nach § 7 Abs 1 Z 4 OGHG – im Fünfersenat zu erfolgen hat (RS0126085). [10] 3. Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach § 47 JN ist, dass zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse über die…
…nach § 47 JN vor. 1. Die Entscheidung nach § 47 JN hat beim Obersten Gerichtshof im Fünfersenat zu erfolgen (RIS Justiz RS0126085). 2. Eingangs ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts die rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses in Bezug auf Aufgaben überdauert, die…
…sodass die Entscheidung – anders als bei Angelegenheiten nach § 7 Abs 1 Z 4 OGHG – im Fünfersenat zu erfolgen hat (RS0126085). 2. Zum Beschluss vom 12. März 2024 [10] Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach § 47 JN ist…
…geben (vgl 5 Nc 12/16h). [5] 2. Die – vom Obersten Gerichtshof im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu treffende (RS0126085) – Entscheidung über einen positiven oder negativen Kompetenzkonflikt iSd § 47 JN setzt voraus, dass beide konfligierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig bejaht oder verneint…
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