Dem Antragsgegner, der sich gegen eine gerichtlich bewilligte Streitanmerkung im Rechtsmittelverfahren erfolgreich zur Wehr setzt, steht gemäß § 78 Abs 2 AußStrG 2005 iVm § 75 Abs 2 GBG) gegenüber dem Antragsteller der Ersatz der Kosten seines Rechtsmittels zu.
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