Das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 224 Abs 2 AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. Ein derartiger Bezug besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft zwar eine ausländische Gesellschaft ist, deren Anteile jedoch von einer österreichischen Holding gehalten werden, die gleichzeitig auch ‑ wenn auch im Wege der Zwischenschaltung einer weiteren (Tochter #30;)Gesellschaft ‑ alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft hält.
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