Der abweisenden Entscheidung über einen Ablehnungsantrag durch das nach §§ 45 Abs 1, 44 Abs 2 StPO dazu berufene Organ kommt für die Prüfung des Beschwerdevorbringens keine bindende Wirkung zu (WK-StPO § 281 Rz 131; WK-StPO § 45 Rz 13).
…diese n abweisenden Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ON 75) kommt für die Prüfung des Beschwerdevorbringens keine Bindungswirkung zu (RIS Justiz RS0125766; Ratz , WK StPO § 281 Rz 131). Der Oberste Gerichtshof prüft die tatsächlichen Voraussetzungen einer A usgeschlossenheit auf Basis des Rechtsmittelvorbringens, der Akten…
Rückverweise