Für die Bestimmung der Kategorie nach § 20 Abs 1 Z 1 lit c MRG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Wohnungseigentumsbegründung an, sondern auf den Zeitpunkt der Begründung des aktuell maßgeblichen Dauerzustands, also den Abschluss des laufenden Mietvertrags oder den Beginn der Nutzung durch den Eigentümer.
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