Auch nach Aufhebung des § 19 UHG durch die GB‑Nov 2008 (Beseitigung des Einspruchsverfahrens) kommt dem Liegenschaftseigentümer keine Rekurslegitimation hinsichtlich des Beschlusses zu, mit dem die Urkundenhinterlegung und die Ersichtlichmachung dieses Umstands für ein Bauwerk gemäß § 10 Abs 1a UHG angeordnet wird.
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