Das aus Art 12 EG (Art 18 AEUV) resultierende Diskriminierungsverbot ist als Teil des Gemeinschaftsrechts, das als Rechtsordnung sui generis anzusehen ist, einer „innerstaatlichen" Regelung gleichzuhalten. Ein Angehöriger eines Nicht-EU-Staats kann sich daher im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel des Art 4 TRIPS-Abk nicht auf Art 12 EG (Art 18 AEUV) berufen und ist somit nicht von der Pflicht zum Erlag einer Prozesskostensicherheit (§ 57 ZPO) befreit.
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