Das Kündigungsrecht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten nach § 31 Abs 2 UrhG (gegebenenfalls iVm § 67 Abs 2 UrhG) kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Werknutzungsberechtigten für den Fall der Kündigung eine Option zur Verlängerung des Vertrags eingeräumt wird.
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