Durch § 181 Abs 1 AußStrG wird nur eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung einer vollstreckbaren Erbteilungsvereinbarung eröffnet, ohne dass das Gesetz eine zwingende Formvorschrift für die Gültigkeit von Erbteilungsübereinkommen vorsieht. Auch ein privates (außergerichtliches) Erbteilungsübereinkommen ist daher der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde zu legen.
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