Auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen besteht unabhängig davon, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht, keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann. Die Rechtskraftwirkung des abweisenden Haftpflichturteils geht auch hier der Bindungswirkung vor (vgl § 28 KHVG 1994).
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