Die betragsmäßige Begrenzung der Haftung durch die Höchstbeträge des § 149 LFG gilt ausschließlich für den Bereich der Gefährdungshaftung. Eine über die Haftungshöchstbeträge hinausgehende Haftung des Halters kommt nur in Betracht, wenn er für sein eigenes Verschulden oder für das Verschulden seiner Gehilfen nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich ist.
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