Wurde eine Bank beim Vertrieb von Aktien im eigenen Namen tätig, erfolgt die Ausübung eines Rücktrittsrechts ihr gegenüber - mangels besonderer Bestimmungen darüber im KMG - mit der Rechtsfolge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Geschäfts nach den allgemeinen Regeln des ABGB. Fungiert hingegen die Bank als reiner Vermittler oder Vertreter, besteht ihr gegenüber kein Kaufvertrag, von dem der Aktienanleger nach § 5 KMG zurücktreten könnte.
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