Wird im Genossenschaftsvertrag bestimmt, dass der Vorstand sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben hat, kann er unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs 2 GenG über die Gesamtvertretung nach außen davon abweichende Beschlusserfordernisse für die Geschäftsführung im Innenverhältnis festlegen.
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