Keine Ansprüche nach § 1330 ABGB, wenn der Sicherungsanspruch des Klägers, wie auch das ihm zu Grund liegende Klagebegehren, nicht auf eine Unterlassung konkreter, möglicherweise ehrverletzender oder kreditschädigender Behauptungen des Beklagten gerichtet ist, sondern ausschließlich auf die Unterlassung von Mitteilungen über den Inhalt der nichtöffentlich geführten Hauptverhandlung. Auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften, hier jener des § 230a StPO, besteht für sich allein kein gegen jedermann durchsetzbarer Individualanspruch, ein solcher setzt vielmehr die Verletzung von konkreten Persönlichkeitsrechten voraus.
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